Fragen aus dem Unterricht


Frage

Wenn man in einem öffentlich einsehbaren Chat den Chef oder Abteilungsleiter beleidigt – kann das zu einer Kündigung führen?

Antwort

Ja. Das kann eine Kündigung rechtfertigen – unter Umständen sogar fristlos.

Begründung

  • Arbeitnehmer sind zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber verpflichtet
    § 241 Abs. 2 BGB

  • Öffentliche Beleidigungen verletzen diese Pflicht erheblich.

  • Besonders schwer wiegt:

    • öffentliche Sichtbarkeit (WhatsApp-Gruppe, Facebook, Telegram etc.)

    • Bezug zum Betrieb

    • ehrverletzende oder herabwürdigende Aussagen

Kündigungsrechtlich

  • § 626 BGB – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • Alternativ: verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 KSchG), ggf. nach Abmahnung

Wichtige Rechtsprechung#

  • BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08
    → Massive Beleidigungen des Arbeitgebers können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 – 4 Sa 5/16
    → Beleidigungen in sozialen Netzwerken gelten als öffentlich, auch wenn sie „privat gemeint“ waren.


Frage

Was tun bei einer Polizeikontrolle, wenn eine Blitzer-App vermutet wird?
Muss das Handy eingeschaltet werden? Ist eine Blitzer-App verboten?

Antwort

  • Blitzer-Apps während der Fahrt sind verboten.

  • Handy muss nicht eingeschaltet oder entsperrt werden.

  • Polizei darf nicht ohne Weiteres das Handy durchsuchen.

Rechtslage Blitzer-App

  • § 23 Abs. 1c StVO

    • Verboten ist:

      • das Betreiben oder Verwenden von Geräten oder Apps,

      • die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen.

  • Bußgeld + Punkt möglich.

Wichtig:
Die App zu besitzen ist nicht verboten – sie zu nutzen während der Fahrt schon.

Handy-Kontrolle durch Polizei

  • Kein Zwang zum:

    • Einschalten

    • Entsperren

    • Vorzeigen von Apps

  • Durchsuchung nur bei:

    • richterlichem Beschluss

    • oder Gefahr im Verzug (§§ 102, 105 StPO)


Frage

Kann man bei einer Polizeikontrolle eine Drogen- oder Alkoholkontrolle ablehnen?

Antwort

Ja – teilweise.
Es kommt darauf an, welche Art von Test.

Alkohol

Atemalkoholtest (Pusten)

  • freiwillig

  • darf abgelehnt werden

Blutprobe

  • nicht freiwillig

  • Anordnung durch Polizei möglich
    § 81a StPO

  • Seit Gesetzesänderung kein Richter mehr nötig

Drogen

Urintest / Wischtest

  • freiwillig

  • darf abgelehnt werden

Blutprobe

  • zwangsweise möglich

  • bei Verdacht auf Drogenfahrt
    § 81a StPO

Wichtig

  • Ablehnung ist kein Schuldeingeständnis

  • Kann aber:

    • zu Blutprobe führen

    • Zeit kosten