2. Datenschutz

Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der eigenen personenbezogenen Daten. Dies gilt allgemein und auch im Arbeitsverhältnis. Seit dem 25.05.2018 ist die EU-DSGVO maßgeblich. Geregelt ist der Schutz der persönlichen Daten auch allgemein im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in den Landesdatenschutzrechten. Für das Arbeitsrecht gibt es zusätzlich Bestimmungen im BetrVG bez. des Datenschutzes der Arbeitnehmer.

Warum? Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten

Infoseite: https://deinedatendeinerechte.de/


Konfliktpotential zwischen…

  • Jeder sollte möglichst weitgehend kontrollieren können was mit den eigenen Daten geschieht.

und…

  • Gleichzeitig sollen die Verwaltung (oder auch Dritte) mit den Daten einzelner Personen ohne deren Zustimmung (oder vielleicht sogar gegen deren Willen) arbeiten können.

Rechtsquellen:

  • DSGVO: Datenschutzgrundverordnung
  • BDSG: Bundesdatenschutzgesetz
  • GeWO: Gewerbeordnung
  • Betriebsvereinbarungen
  • BetrVG: Betriebsverfassungsgesetz

Art 4 Nr. 1 DSGVO: Definition personenbezogener Daten
Art 5 DSGVO: Grundsätze
Art 28 (3) DSGVO: Vertrag über Auftragsverarbeitung (z.B. externes Lohnabrechnungsunternehmen)
§ 26 BDSG: Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitgeber personenbezogene Arbeitnehmerdaten speichern


Rechte Arbeitnehmer:

  • Art 13 DSGVO: Informationspflicht bezüglich Datenschutzbeauftragten + Zweck der Verarbeitung
  • Art 15 DSGVO: Auskunftsrecht: Welche Daten werden verarbeitet? Warum? Wie lange?…
  • Art 16 DSGVO: Berichtigungsrecht: Falsche Daten müssen berichtigt werden
  • Art 17 DSGVO: Löschungsanspruch: nicht benötigte Daten müssen auf Verlangen gelöscht werden
  • Art 20 DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit

Weitere wichtige Regelungen:

  • § 83 BetrVG: Jeder Arbeitnehmer darf seine Personalakte einsehen Begleitung eines Betriebsratsmitglieds ist erlaubt
  • § 38 BDSG: Beauftragter für den Datenschutz ab > 20 Arbeitnehmer
  • § 87 (1) Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmungsrechte Betriebsrat

Folgen: erfolglose Bewerbungsunterlagen zurückschicken und/oder löschen
Fotos von Arbeitnehmern dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung im Internet veröffentlicht werden
Nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen Löschen von Mitarbeiterseiten
keine Kontrolle von als privat erkennbarer Kommunikation
keine Weitergabe von Personaldaten an Dritte
keine allgemeine Videoüberwachung erlaubt (Ausnahme, z.B. Kassenraum Bankfiliale; Überwachung Produktionsvorgang)
heimliche Überwachung ist nur bei der Aufklärung von Straftaten erlaubt


Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (Hinweis zu Übung 120)

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

In Deutschland gilt: Ab 20 Beschäftigten, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Gesetzliche Grundlagen

1. Nationale Regelung (entscheidend ist die Mitarbeiterzahl)

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG (neu seit Ende 2019)

Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen,
soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Wichtig dabei:

  • Es zählen nicht alle Mitarbeiter, sondern nur die,

    • die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten

    • z. B. Personalabteilung, Buchhaltung, Kundenverwaltung, IT

  • „Automatisiert“ = mit IT / Computer / Software

2. Unabhängig von der Mitarbeiterzahl (EU-weit)

Art. 37 Abs. 1 DSGVO

Ein Datenschutzbeauftragter ist immer zu bestellen, wenn:

  • Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung personenbezogener Daten liegt oder

  • besonders sensible Daten verarbeitet werden
    (z. B. Gesundheitsdaten, Strafdaten)

z. B.:

  • Arztpraxis

  • Krankenhaus

  • Sicherheitsdienste

  • Auskunfteien

Zählen Azubis, Teilzeitkräfte, Aushilfen?

Ja, wenn sie:

  • regelmäßig

  • personenbezogene Daten

  • automatisiert verarbeiten

Nicht entscheidend ist:

  • Vollzeit / Teilzeit

  • befristet / unbefristet

Typische Beispiele

Beispiel 1

Ein Unternehmen hat:

  • 30 Mitarbeiter

  • davon 22 arbeiten regelmäßig mit Kundendaten am PC

Datenschutzbeauftragter erforderlich (§ 38 BDSG)

Beispiel 2

Ein Handwerksbetrieb:

  • 25 Mitarbeiter

  • nur 5 im Büro mit Kundendaten

Kein Datenschutzbeauftragter nötig

Rechtsprechung (zur Einordnung)

  • EuGH, Urteil vom 09.03.2023 – C-453/21
    → Nationale Schwellenwerte (wie die 20-Personen-Grenze in Deutschland) sind zulässig und DSGVO-konform.
RegelungSchwelle
§ 38 BDSGab 20 datenverarbeitende Personen
Art. 37 DSGVOunabhängig von Anzahl, bei sensiblen Daten

Übungsaufgaben

Übungsband - Übung 119


Personalakten dürfen nur personenbezogene Daten eines Beschäftigten enthalten, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, während der Beschäftigung oder für dessen Beendigung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 26 BDSG.

a) Beschreiben Sie was man unter personenbezogenen Daten versteht.

b) Welche der folgenden Daten darf ein Arbeitgeber speichern?

  • Geschlecht
  • Familienstand
  • Gewerkschaftsmitglied
  • Parteimitgliedschaft
  • Ausbildung in Lehr- und anderen Berufen
  • Fachschulausbildung
  • Sprachkenntnisse

c) Welche Grundsätze sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten?

Übungsband - Übung 120


a) Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

b) Nennen Sie mindestens drei Aufgaben, die der Datenschutzbeauftragte zu erfüllen hat.

Übungsband - Übung 121


Wegen einer Alkoholabhängigkeit nimmt Arbeitnehmer Simon in Absprache mit der Power AG an verschiedenen Entziehungsmaßnahmen teil. Anschließend besucht er regelmäßig die betriebliche Suchtberatung und arbeitet in der Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker. In verschiedenen Schreiben zwischen ihm und der Power AG sind diese Vorgänge sachlich dokumentiert. Herr Simon möchte nun wissen, ob er Einblick in seine Akte nehmen darf.

a) Hat Herr Simon ein Einsichtsrecht? Geben Sie die betreffende Rechtsnorm an.

b) Als Herr Simon um Einsicht in seine Personalakte bittet, muss er feststellen, dass die Dokumente bez. seiner Alkoholerkrankung standardmäßig in seiner Personalakte abgelegt sind. Dagegen wehrt sich Herr Simon und möchte, dass diese Dokumente aus seiner Akte herausgenommen und gesondert unter Verschluss genommen werden.

Hat Herr Simon diesen Anspruch?

Übungsband - Übung 122

Die Logistik AG betreibt ein Briefverteilzentrum. In dem Verteilzentrum wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In den vergangenen zehn Monaten meldeten 250 Kunden Verluste von Briefsendungen. In der Vergangenheit hatte der Betriebsrat zweimal anlässlich konkreter Verdachtsmomente gegen einzelne Arbeitnehmer der vorübergehenden Installierung einer verdeckten Videokamera zugestimmt. Nun möchte die Logistik AG eine stationäre Videoüberwachungsanlage einrichten. Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage im Aufzeichungsmodus während der Betriebszeiten soll ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht sein, dass Sendungen beschädigt oder gestohlen werden. Zudem soll nur in den Bereichen des Verteilzentrums überwacht werden, auf die sich der Verdacht bezieht. Dagegen wendet sich der Betriebsrat u.a. mit dem Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte der überwachten Arbeitnehmer.

Ist die stationäre Videoüberwachung zulässig?

Übungsband - Übung 123

Arbeitnehmer Adam ist seit Jahren bei der Power AG beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Power AG im Oktober 2018 mit, dass der gesamte “Internet-Traffic” und die Benutzung ihrer Systeme “mitgeloggt” werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC von Herrn Adam eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots fertigt. Die Power AG hatte keinen Verdacht gegenüber Herrn Adam, dass er bei der Nutzung des Netzwerks eine Straftat begehe oder schwerwiegend gegen seine Arbeitnehmerpflichten verstoße.

Ist der Einsatz eines solchen Software-Keyloggers zulässig?


Hinweis zu Übung 123

§ 26 Abs. 1 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, wenn sie für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Wichtig: Erforderlichkeit ist hier das Schlüsselwort.

Konkret für den Fall

  • Keylogger + Screenshots = massiver Eingriff

  • kein konkreter Verdacht

  • flächendeckende, dauerhafte Überwachung

nicht erforderlich
§ 26 Abs. 1 BDSG verletzt

Passender DSGVO-Artikel (ergänzend!)

Der Fall lässt sich zusätzlich sehr gut mit der DSGVO begründen.

Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

In Betracht käme:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers)

Vorsicht!!! scheidet aber aus, weil:

  • Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers

  • vollständige Protokollierung aller Tastatureingaben

  • kein Anlass, kein Verdacht

Ergebnis: Verhältnismäßigkeit fehlt

Auch verletzt sind die Grundsätze der Datenverarbeitung:

Art. 5 Abs. 1 DSGVO

  • Datenminimierung

  • Zweckbindung

  • Verhältnismäßigkeit

Ein Keylogger verstößt gegen alle drei.

Maßgebliches Urteil (zentrale Grundlage)

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

Kernaussage des BAG:

Der Einsatz eines Software-Keyloggers zur umfassenden Überwachung eines Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Das BAG stellt ausdrücklich auf:

  • fehlenden Verdacht

  • anlasslose Überwachung

  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Hinweis:

Wenn ein konkreter Verdacht bestanden hätte (z. B. Straftat), könnte ein Keylogger ausnahmsweise zulässig sein – aber:

  • zeitlich begrenzt

  • zweckgebunden

  • verhältnismäßig


Übungsband - Übung 124

Dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit tatsächlich arbeitet und keine privaten Angelegenheiten erledigt, ist selbstverständlich. Fraglich ist, inwieweit dies der Arbeitgeber kontrollieren darf. Die Power AG modernisiert sämtliche Telefonanlagen. Mit der neuen Anlage können folgende Daten erfasst werden: Datum und Uhrzeit eines Gesprächs, Dauer des Gesprächs und die Nummer des Angerufenen.

a) Ist die Verarbeitung dieser Daten durch den Arbeitgeber zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort.

b) Darf die Power AG Privatgespräche mithören? Begründen Sie ihre Antwort.

c) Muss die Power AG vor der Installation der neuen Anlage Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachten? Wenn ja, welche?


Hinweis zu Übung 124

Passender Paragraph für Teilfrage a)

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, wenn sie:

für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Auf den Fall bezogen:

  • Erfasst werden:

    • Datum und Uhrzeit von Gesprächen

    • Gesprächsdauer

    • angerufene Nummer

  • Keine Inhalte der Gespräche

  • Zweck:

    • Organisation

    • Kostenkontrolle

    • Arbeitszeit- und Arbeitsablaufkontrolle

Diese Datenverarbeitung ist:

  • zweckgebunden

  • verhältnismäßig

  • erforderlich für das Arbeitsverhältnis

Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht nötig, da § 26 BDSG eine gesetzliche Erlaubnisnorm ist.

Zusatz:

Man kann die Zulässigkeit auch DSGVO-konform absichern:

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

(Datenverarbeitung zur Durchführung eines Vertrags)

→ Arbeitsvertrag = Schuldverhältnis
→ Telefonie im Betrieb gehört zur Vertragserfüllung

Für die Prüfung reicht aber § 26 BDSG völlig aus.

Abgrenzung zu Teilfrage b)

  • Verbindungsdaten → zulässig (§ 26 BDSG)

  • Mithören von Gesprächen → unzulässig
    (Eingriff in Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Merke:

„Verbindungsdaten ja – Gesprächsinhalte nein.“