Rechtliche Grundlagen

Grundlage: § 611a ff BGB

  • Vertragsfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze)
  • Abschlussfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze, zB. Abschlussgebote bei Schwerbehinderten)
  • Inhaltsfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze)
  • Diskriminierungsverbot nach § 7 AGG

Einstellung mit Zustimmung des Betriebsrates § 99 I BetrVG

Arbeitsvertrag ist formfrei (schriftlich, mündlich oder konkludent) ABER § 2 I NachwG beachten.

Mängel des Arbeitsvertrags

Fall 1: Teile des Arbeitsvertrags entsprechen nicht dem geltenden Recht

  • Der Vertrag bleibt insgesamt wirksam
  • An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt die entsprechende gesetzliche Regelung § 306 I, II BGB
  • Beispiel Textband: Mutterschutz

Fall 2: Arbeitsvertrag verstößt gegen Gesetze

Fall 3: Anfechtung eines bestehenden Arbeitsvertrags

  • Arbeitsvertrag wird einseitig beseitigt und ist von Anfang an als ungültig anzusehen.
  • Für die geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf Lohn, Urlaub, Zeugnis (faktisches Arbeitsverhältnis)
  • Anfechtungsgründe sind: Irrtum § 119 BGB, arglistige Täuschung § 123 BGB, Drohung § 123 BGB
  • Irrtum: Irrtum über die Eigenschaft der Person, die als erforderlich und wesentlich angesehen wird.
  • Arglistige Täuschung: Nach wesentlichen Tatsachen wurde gefragt und diese wurden falsch beantwortet oder der Arbeitnehmer wäre nach Treu und Glauben § 242 BGB verpflichtet gewesen, die Tatsachen von sich aus zu offenbaren.

Zulässige Fragen des Arbeitgebers, z.B.

  • Note der Abschlussprüfung
  • Wettbewerbsverbote (aus einem früheren Arbeitsverhältnis)
  • besondere Kenntnisse
  • beruflicher Werdegang
  • Vorstrafen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (z.B. Verkehrsdelikt bei Kraftfahrer, Betrugsdelikt bei Buchhalterin, Diebstahl bei Verkäufer,…)

Unzulässige Fragen des Arbeitgebers, z.B.

  • nach bestehender Schwangerschaft
  • Religionszugehörigkeit
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Parteimitgliedschaft ABER hier gibt es Ausnahmen: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nach der Religionszugehörigkeit fragen; Gewerkschaften dürfen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen, Parteien nach einer Parteimitgliedschaft,…

Beispiel Textband: Anfechtung eines Arbeitsvertrags

Der Arbeitgeber G hat die Arbeitnehmerin A als Buchhalterin eingestellt. Im Einstellungsfragebogen gab diese an, keine Vorstrafen zu haben. Nach zwei Monaten, als A gerade schwanger geworden ist, stellt sich heraus, dass sie bereits wegen Betrugs verurteilt worden war. Arbeitgeber G will das Arbeitsverhältnis beenden.

Arten von Arbeitsverhältnissen

Freier Mitarbeitervertrag

Selbstständigkeit § 84 I, Satz 2 HGB = nicht weisungsgebunden! Eventuell Prüfung auf Scheinselbstständigkeit um z.B. Sozialabgaben zu vermeiden Beispiel: Textband

Befristetes Arbeitsverhältnis

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der angegebenen Frist. Möglich sind Zeitbefristung (zum 31.1.xx) oder Zweckbefristung (z.B. Krankheitsvertretung).

  • Befristung ist mit oder ohne Sachgrund möglich
  • Sachgründe: § 14 TzBfG
  • Ohne Sachgrund: Befristung maximal zwei Jahren. Innerhalb der zwei Jahre darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden.
  • Mit Sachgrund: prinzipiell beliebig viele Verlängerungen zulässig. Allerdings gibt es auch bei Verträgen mit Sachgrund Grenzen bzgl. der Vertragslaufzeit und der Anzahl der Verlängerungen.
  • Per Entfristungsklage wird überprüft, ob die Befristung rechtmäßig vereinbart wurde. Stellt sich die Vereinbarung als unwirksam heraus, wandelt sich der Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Unzulässige Befristung; §§ 15 und 16 TzBfG

Beendigung

  • Mit Ablauf der angegebenen Frist (bei Zeitbefristung)
  • Mit Erreichen des Zwecks/des Ergebnisses (bei Zweckbefristung): Wichtig: das bestehende Arbeitsverhältnis ist erst dann endgültig beendet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das erreichte Ereignis informiert. Das Arbeitsverhältnis endet dann frühestens zwei Wochen nach Eingang dieser Mitteilung.
  • Eine (ordentliche) Kündigung ist nur dann möglich, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.
  • Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets zulässig.

Kettenbefristung = mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander

  • grundsätzlich erlaubt
  • Kontrolle auf Missbrauch

Sonstiges

  • befristete Arbeitsverträge immer schriftlich
  • Probezeit möglich
  • Elternzeit ist möglich - Vertrag endet mit Vertragsende
  • Schwangerschaft - Vertrag endet mit Vertragsende, Kündigung während Vertragslaufzeit nicht möglich
  • Entgeltfortzahlung bis maximal Vertragsende im Krankheitsfall (Wartefrist: vier Wochen Betriebszugehörigkeit)
  • fristlose Kündigung möglich, bei wichtigem Grund (Diebstahl, Angriffe,Drohungen,…) § 626 Abs. 1 BGB

Entfristung

  • freiwillig: jederzeit möglich
  • Arbeitnehmer arbeitet nach Vertragsende weiter
  • Abänderung Vertragsbedingungen = neuer, entfristeter Arbeitsvertrag
  • unzulässiger Sachgrund
  • Entfristungsklage (bei z.B. Kettenarbeitsverträgen)

Probearbeitsverhältnis

  • Muss ausdrücklich vereinbart werden
  • Erprobung ist ein sachlicher Grund für Befristung
  • Probezeit muss nicht sein
  • maximal 6 Monate
  • Kündigungsfrist zwei Wochen § 622 BGB

Berufsausbildungsverhältnis - AEVO

Grundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Teilzeitarbeitsverhältnis

Grundlage: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

  • Verkürzte Wochenarbeitszeit
  • keine schlechtere Behandlung erlaubt (im Vgl. zu Vollzeitarbeitskräften)

§ 8 TzBfG Voraussetzungen:

  • mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit
  • mehr als 15 Beschäftigte
  • keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeiter)

  • höchstens 18 Monate
  • Lohn zahlt der Verleiher

Urlaub

Grundlage: Bundesurlaubsgesetz

Mindesturlaub: 24 Werktage pro Jahr

Info

Werktage = 6-Tage-Woche Arbeitstage = 5-Tage-Woche 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen Urlaub

Teilurlaubsanspruch im Ein- und Austrittsjahr (zwei Werktage Urlaub pro vollem Monat)

Übungsaufgabe Urlaub

entnommen aus: Rechtsbewusstes Handeln, Dickemann-Weber-Verlag, S. 65

MitarbeiterAlter zum 1.1.2022EintrittsdatumAustrittsdatum
A631.1.1988-
B3015.6.202231.10.2022
C421.2.202230.9.2022
D171.9.2021-
E201.6.2020-
F (anerkannter Schwerbehinderter, Grad der Behinderung 50 %)501.5.1999-

Artikel zu § 8 BUrlG: Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Quelle: www.haufe.de