Rechtliche Grundlagen
Grundlage: § 611a ff BGB
- Vertragsfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze)
- Abschlussfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze, zB. Abschlussgebote bei Schwerbehinderten)
- Inhaltsfreiheit (im Rahmen der geltenden Gesetze)
- Diskriminierungsverbot nach § 7 AGG
Einstellung mit Zustimmung des Betriebsrates § 99 I BetrVG
Arbeitsvertrag ist formfrei (schriftlich, mündlich oder konkludent) ABER § 2 I NachwG beachten.
Mängel des Arbeitsvertrags
Fall 1: Teile des Arbeitsvertrags entsprechen nicht dem geltenden Recht
- Der Vertrag bleibt insgesamt wirksam
- An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt die entsprechende gesetzliche Regelung § 306 I, II BGB
- Beispiel Textband: Mutterschutz
Fall 2: Arbeitsvertrag verstößt gegen Gesetze
- Der Vertrag ist nichtig.
- Beispiel: Verstoß gegen Minderjährigenrecht [§106 ff. BGB] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html)
Fall 3: Anfechtung eines bestehenden Arbeitsvertrags
- Arbeitsvertrag wird einseitig beseitigt und ist von Anfang an als ungültig anzusehen.
- Für die geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf Lohn, Urlaub, Zeugnis (faktisches Arbeitsverhältnis)
- Anfechtungsgründe sind: Irrtum § 119 BGB, arglistige Täuschung § 123 BGB, Drohung § 123 BGB
- Irrtum: Irrtum über die Eigenschaft der Person, die als erforderlich und wesentlich angesehen wird.
- Arglistige Täuschung: Nach wesentlichen Tatsachen wurde gefragt und diese wurden falsch beantwortet oder der Arbeitnehmer wäre nach Treu und Glauben § 242 BGB verpflichtet gewesen, die Tatsachen von sich aus zu offenbaren.
Zulässige Fragen des Arbeitgebers, z.B.
- Note der Abschlussprüfung
- Wettbewerbsverbote (aus einem früheren Arbeitsverhältnis)
- besondere Kenntnisse
- beruflicher Werdegang
- Vorstrafen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (z.B. Verkehrsdelikt bei Kraftfahrer, Betrugsdelikt bei Buchhalterin, Diebstahl bei Verkäufer,…)
Unzulässige Fragen des Arbeitgebers, z.B.
- nach bestehender Schwangerschaft
- Religionszugehörigkeit
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Parteimitgliedschaft ABER hier gibt es Ausnahmen: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nach der Religionszugehörigkeit fragen; Gewerkschaften dürfen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen, Parteien nach einer Parteimitgliedschaft,…
Beispiel Textband: Anfechtung eines Arbeitsvertrags
Der Arbeitgeber G hat die Arbeitnehmerin A als Buchhalterin eingestellt. Im Einstellungsfragebogen gab diese an, keine Vorstrafen zu haben. Nach zwei Monaten, als A gerade schwanger geworden ist, stellt sich heraus, dass sie bereits wegen Betrugs verurteilt worden war. Arbeitgeber G will das Arbeitsverhältnis beenden.
Lösung
Kündigung: nicht möglich, absolutes Kündigungsverbot während einer Schwangerschaft § 17 I Satz 1 MuSchG Anfechtung: möglich. A hat die Frage nach Vorstrafen bewusst falsch beantwortet und G somit arglistig getäuscht. G hat das Recht A nach Vorstrafen zu fragen, die die verantwortungsvolle Stelle betreffen. Anfechtung ist keine Kündigung, deshalb kein Schutz nach MuSchG.
Arten von Arbeitsverhältnissen
Freier Mitarbeitervertrag
Selbstständigkeit § 84 I, Satz 2 HGB = nicht weisungsgebunden! Eventuell Prüfung auf Scheinselbstständigkeit um z.B. Sozialabgaben zu vermeiden Beispiel: Textband
Befristetes Arbeitsverhältnis
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der angegebenen Frist. Möglich sind Zeitbefristung (zum 31.1.xx) oder Zweckbefristung (z.B. Krankheitsvertretung).
- Befristung ist mit oder ohne Sachgrund möglich
- Sachgründe: § 14 TzBfG
- Ohne Sachgrund: Befristung maximal zwei Jahren. Innerhalb der zwei Jahre darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden.
- Mit Sachgrund: prinzipiell beliebig viele Verlängerungen zulässig. Allerdings gibt es auch bei Verträgen mit Sachgrund Grenzen bzgl. der Vertragslaufzeit und der Anzahl der Verlängerungen.
- Per Entfristungsklage wird überprüft, ob die Befristung rechtmäßig vereinbart wurde. Stellt sich die Vereinbarung als unwirksam heraus, wandelt sich der Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Unzulässige Befristung; §§ 15 und 16 TzBfG
Beendigung
- Mit Ablauf der angegebenen Frist (bei Zeitbefristung)
- Mit Erreichen des Zwecks/des Ergebnisses (bei Zweckbefristung): Wichtig: das bestehende Arbeitsverhältnis ist erst dann endgültig beendet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das erreichte Ereignis informiert. Das Arbeitsverhältnis endet dann frühestens zwei Wochen nach Eingang dieser Mitteilung.
- Eine (ordentliche) Kündigung ist nur dann möglich, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.
- Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets zulässig.
Kettenbefristung = mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander
- grundsätzlich erlaubt
- Kontrolle auf Missbrauch
Sonstiges
- befristete Arbeitsverträge immer schriftlich
- Probezeit möglich
- Elternzeit ist möglich - Vertrag endet mit Vertragsende
- Schwangerschaft - Vertrag endet mit Vertragsende, Kündigung während Vertragslaufzeit nicht möglich
- Entgeltfortzahlung bis maximal Vertragsende im Krankheitsfall (Wartefrist: vier Wochen Betriebszugehörigkeit)
- fristlose Kündigung möglich, bei wichtigem Grund (Diebstahl, Angriffe,Drohungen,…) § 626 Abs. 1 BGB
Entfristung
- freiwillig: jederzeit möglich
- Arbeitnehmer arbeitet nach Vertragsende weiter
- Abänderung Vertragsbedingungen = neuer, entfristeter Arbeitsvertrag
- unzulässiger Sachgrund
- Entfristungsklage (bei z.B. Kettenarbeitsverträgen)
Probearbeitsverhältnis
- Muss ausdrücklich vereinbart werden
- Erprobung ist ein sachlicher Grund für Befristung
- Probezeit muss nicht sein
- maximal 6 Monate
- Kündigungsfrist zwei Wochen § 622 BGB
Berufsausbildungsverhältnis - AEVO
Grundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Teilzeitarbeitsverhältnis
Grundlage: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
- Verkürzte Wochenarbeitszeit
- keine schlechtere Behandlung erlaubt (im Vgl. zu Vollzeitarbeitskräften)
§ 8 TzBfG Voraussetzungen:
- mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit
- mehr als 15 Beschäftigte
- keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeiter)
- höchstens 18 Monate
- Lohn zahlt der Verleiher
Urlaub
Grundlage: Bundesurlaubsgesetz
Mindesturlaub: 24 Werktage pro Jahr
Info
Werktage = 6-Tage-Woche Arbeitstage = 5-Tage-Woche 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen Urlaub
Teilurlaubsanspruch im Ein- und Austrittsjahr (zwei Werktage Urlaub pro vollem Monat)
Übungsaufgabe Urlaub
entnommen aus: Rechtsbewusstes Handeln, Dickemann-Weber-Verlag, S. 65
Mitarbeiter Alter zum 1.1.2022 Eintrittsdatum Austrittsdatum A 63 1.1.1988 - B 30 15.6.2022 31.10.2022 C 42 1.2.2022 30.9.2022 D 17 1.9.2021 - E 20 1.6.2020 - F (anerkannter Schwerbehinderter, Grad der Behinderung 50 %) 50 1.5.1999 -
Lösung
Mitarbeiter Urlaubsanspruch (Werktage) Gesetzliche Grundlage A 24 § 3 BUrlG, § 4 BUrlG B 8 (volle Monate im Betrieb: 7,8,9,10) § 5 BUrlG C 24 § 4 BUrlG D 25 § 19 JArbSchG E 24 § 3 BUrlG, § 4 BUrlG F 24 Werktage + 5 Arbeitstage = 30 Werktage oder 25 Arbeitstage § 3 BUrlG iVm § 208 SGB IX
Artikel zu § 8 BUrlG: Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Quelle: www.haufe.de