2.3 Arbeitsgerichte (ArbGG)
Richtet über Streitigkeiten zwischen:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
- bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten
1. Instanz (Arbeitsgericht)
Grundsatz: Jeder zahlt selber
- Kündigungsschutzklagen
- Feststellungsklage (Feststellung ob ein Vertrag vorliegt oder nicht)
- Leistungsklage
- Änderungsschutzklage
- Beschlussverfahren
→ Gütetermin: Ziel ist eine gütliche Einigung
→ kein Vertretungszwang (ohne z.B. eigenen Rechtsanwalt möglich)
→ Beschleunigungsgrundsatz
→ Kündigung wird vorrangig behandelt
Berufung vor der 2. Instanz ist möglich, wenn...
- Wert > 600 Euro
- Kündigungsschutzverfahren
- Arbeitsgericht eine Berufung zugelassen hat
→ Frist: 1 Monat
2. Instanz (Landesarbeitsgericht - LAG)
→ Vertretungszwang (durch z.B. Gewerkschaft/Verbände/Rechtsanwalt)
Grundsatz: Verlierer zahlt alles
Revision vor der 3. Instanz ist möglich
3. Instanz (Bundesarbeitsgericht - BAG - Erfurt)
→ nur Rechtsanwälte zugelassen
Grundsatz: Verlierer zahlt alles