2.3 Arbeitsgerichte (ArbGG)

Richtet über Streitigkeiten zwischen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
  • bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten

1. Instanz (Arbeitsgericht)

Grundsatz: Jeder zahlt selber

  • Kündigungsschutzklagen
  • Feststellungsklage (Feststellung ob ein Vertrag vorliegt oder nicht)
  • Leistungsklage
  • Änderungsschutzklage
  • Beschlussverfahren

Gütetermin: Ziel ist eine gütliche Einigung
kein Vertretungszwang (ohne z.B. eigenen Rechtsanwalt möglich)
Beschleunigungsgrundsatz
Kündigung wird vorrangig behandelt

Berufung vor der 2. Instanz ist möglich, wenn...

  • Wert > 600 Euro
  • Kündigungsschutzverfahren
  • Arbeitsgericht eine Berufung zugelassen hat
    Frist: 1 Monat

2. Instanz (Landesarbeitsgericht - LAG)

Vertretungszwang (durch z.B. Gewerkschaft/Verbände/Rechtsanwalt)
Grundsatz: Verlierer zahlt alles

Revision vor der 3. Instanz ist möglich

3. Instanz (Bundesarbeitsgericht - BAG - Erfurt)

nur Rechtsanwälte zugelassen
Grundsatz: Verlierer zahlt alles