Aktuelle Gesetze: www.gesetze-im-internet.de Einzelnormen
| Privatrecht | öffentliches Recht |
|---|---|
| Büger - Bürger | Bürger - Staat Staat - Staat |
| Individualarbeitsrecht | Kollektives Arbeitsrecht |
|---|---|
| Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber | Gewerkschaften vs. Arbeitgeberverbände Betriebsrat vs. Arbeitgeber |
| Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG | Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgsetz) | arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz |
|---|---|---|
| Keine Benachteiligung aufgrund Rasse, Geschlecht, Religion,… | Keine Benachteiligung aufgrund Rasse, Geschlecht, Religion,… | keine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer “Alle bekommen Weihnachtsgeld, nur Obelix der bekommt nix” |
Normenkonkurrenz im Arbeitsrecht = Prinzipien des Arbeitsrechts
| Prinzip | ||
|---|---|---|
| 1 | Rangprinzip | gesetzliche Regelungen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind nichtig (= ungültig) außer es ist ausdrücklich erlaubt, dass von ihr abgewichen werden kann (= Öffnungsklausel) |
| 2 | Günstigerprinzip | die Regelung des niederen Rangs begünstigt den Arbeitnehmer und ist deshalb zulässig |
| 3 | Spezialitätsprinzip | zwei ranggleiche Regelungen widersprechen sich, dann gilt: spezielle Vorschrift vor allgemeiner Vorschrift; z.B. Firmentarifvertrag vor Verbandstarifvertrag |
Rangfolge im Arbeitsrecht
| Rang | Rechtsnorm |
|---|---|
| 1 | Europarecht |
| 2 | Grundgesetz |
| 3 | Bundes- und Landesgesetze |
| 4 | Tarifverträge |
| 5 | Betriebsvereinbarungen |
| 6 | Betriebliche Übung |
| 7 | Arbeitsvertrag |
Beispiel Textband Seite 3
Sachverhalt: Einzelarbeitsvertrag: 28 Arbeitstage Urlaub Betriebsvereinbarung: 32 Arbeitstage Urlaub Rahmentarifvertrag: 30 Arbeitstage Urlaub Firmentarifvertrag: 27 Arbeitstage Urlaub
Lösungsschritte
Rangfolge: Einzelarbeitsvertrag: 28 Arbeitstage Urlaub (Rang 3) Betriebsvereinbarung: 32 Arbeitstage Urlaub (Rang 2) Rahmentarifvertrag: 30 Arbeitstage Urlaub (Rang 1) Firmentarifvertrag: 27 Arbeitstage Urlaub (Rang 1)
I. Betriebsvereinbarung? ⇒ Betriebsvereinbarung ist niedriger als Tarifvertrag aber günstiger für AN Problem: § 77 III BetrVG (⇒ BV ist hier unwirksam, da TV bereits regelt) Prüfen: Öffnungsklausel vorhanden? Keine Angabe im Sachverhalt! Dann nur Erwähnen aber nichts annehmen! Ergebnis I.: Tarifvertrag
II. Rahmentarifvertrag oder Firmentarifvertrag? gleiche Rangstufe, aber Firmentarifvertrag ist spezieller ⇒ Spezialitätsprinzip Ergebnis II.: Firmentarifvertrag
III. Firmentarifvertrag oder Arbeitsvertrag? Arbeitsvertrag ist niedriger als Firmentarifvertrag aber günstiger für den Arbeitnehmer (Hinweis: hier gibt es kein Problem mit § 77 BetrVG!) Ergebnis III.: Arbeitsvertrag
Lösung: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 28 Arbeitstage Urlaub
Weiterführende Links:
Öffnungsklausel Juraforum.de Lexikon
Öffnungsklausel wirtschaftundschule.de Lexikon
Tarifvorrang und Betriebsvereinbarungen Hans Böckler Stiftung
Richterrecht
Prüfung
Richterrecht = aktuelle Rechtsprechung!!! Es gibt (noch) keine Gesetze!!! → muss auswendig gewusst werden!
Richterrecht: Betriebliche Übung
Betriebliche Übung
Eine regelmäßige Leistung des Arbeitgebers (mindestens 3x) aus welcher der Arbeitnehmer schließen kann, dass die Leistung auf Dauer gewährt wird. Die betriebliche Übung wird (trotz fehlender vertraglicher Erklärung) zum Inhalt des Arbeitsvertrags! Beispiel: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tankgutscheine,… Wichtig: schwankende Höhe und/oder eine unterschiedliche Berechnung verhindern die Entstehung einer bÜ nicht! (neue Rechtsprechung!)
Verhinderung der Entstehung einer betrieblichen Übung: (neue Rechtsprechung! Vorsicht bei alten Prüfungen!)
- Keine Regelmäßigkeit
- Freiwilligkeitsvorbehalt VOR Entstehung
Beseitigung einer betrieblichen Übung: → ja: einvernehmliche Aufhebung der bÜ → ja: Änderungskündigung → nein: gegenläufige/abändernde bÜ (neue Rechtsprechung!) → nein: Anfechtung wegen Irrtum → nein: Widerruf (Ausnahme: Widerruf bei Widerrufsvorbehalt, dieser muss aber unmissverständlich erklärt worden sein) → nein: Betriebsvereinbarung
Ausführlicher: Betriebliche Übung Hensche Fachänwälte für Arbeitsrecht hensche.de
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