2.2 Wahl des Betriebsrats


WICHTIG: Betriebsrat ist KEIN Gewerkschaftsorgan!
Es gibt **keinen Arbeitskampf** zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat § 74 II BetrVG
Betriebsrat
Größe BR§ 9: mind 1 § 26 BetrVG mehrere
Wahl Vorsitz
Sitzungen BRnicht öffentlich, während der Arbeitszeit, AG bekommt Info über den Zeitpunkt
Beschlüsse BRMehrheitsbeschluss, bei Patt
Antrag abgelehnt § 33 I BetrVG, nur beschlussfähig, wenn mind 1/2 BR anwesend,
verhinderte Mitglieder Ersatz
SonderformenGesamtBR §§ 47 ff BetrVG,
KonzernBR §§ 54 ff BetrVG,
JAV §§ 60 ff BetrVG,
Betriebsausschuss (führt die lfd. Geschäfte des BR) § 27 BetrVG
KostenAG tragen gesamte Kosten ABER Kosten müssen gerechtfertigt sein
RechtsstellungBR arbeitet ehrenamtlich, wird freigestellt (= Lohnfortzahlung),
ab 200 AN BR tw hauptberuflich (= komplette Freistellung),
Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG)

Aufgaben des Betriebsrats

Einberufung Betriebsversammlung

  • mindestens alle 3 Monate
  • Arbeitgeber wird eingeladen
  • Arbeitgeber hat Rederecht
  • Arbeitgeber muss einmal im Jahr Bericht erstatten über: Personal-/Sozialwesen, wirtschaftliche Lage und Entwicklung, betrieblicher Umweltschutz
  • Monatsgespräche (Arbeitgeber und Betriebsrat): mindestens einmal im Monat
  • weitere Aufgaben §§ 75-80 BetrVG
  • Arbeitnehmer dürfen Betriebsrat bei Personalgesprächen hinzuziehen §§ 81 ff BetrVG
  • §§ 84 ff BetrVG: Beschwerderecht Arbeitnehmer ggü. Arbeitgeber über Betriebsrat

Wahlverfahren


Achtung alte Prüfungsaufgaben

Beim Wahlverfahren hat es in den letzten Jahren viele Änderungen gegeben. Halten Sie sich bitte an die aktuellen Gesetzestexte.



Stand 2024:
Wahlberechtigte Arbeitnehmer § 7 BetrVG: alle Arbeitnehmer > 16 Jahre (Arbeitnehmerüberlassung > 3 Monate)
Wichtig: leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer!
Wählbar ist wer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb ist und < 18 Jahre Leiharbeiter sind nach $14 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) nicht wählbar.
Wahlvorstand: §§ 16 ff BetrVG
Wahl alle vier Jahre (zwischen 01.03. - 31.05.): § 13 BetrVG
Verhältniswahl § 14 BetrVG
(Ausnahme § 15 BetrVG: Mehrheitswahl)

Betriebsvereinbarungen


+ Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
+ Regelungen, die die betriebliche Ordnung betreffen
+ gilt für alle Arbeitnehmer eines Betriebs
+ schriftlich
+ Kündigung möglich (3-Monat-Frist; beidseitig kündbar)
+ Veröffentlichung im Betrieb (Aushang, Intranet)

VORSICHT: Tarifautonomie! Betriebsvereinbarung darf nichts regeln was üblicherweise im Tarifvertrag geregelt wird.
Ausnahme: Öffungsklausel

Ausnahme § 118 BetrVG: keine Betriebsvereinbarungen bei z.B.: Religionsgemeinschaften, karitativen oder erzieherischen Einrichtungen,…