2.2 Wahl des Betriebsrats
WICHTIG: Betriebsrat ist KEIN Gewerkschaftsorgan!
Es gibt **keinen Arbeitskampf** zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat § 74 II BetrVG
| Betriebsrat | |
|---|---|
| Größe BR | § 9: mind 1 § 26 BetrVG mehrere → Wahl Vorsitz |
| Sitzungen BR | nicht öffentlich, während der Arbeitszeit, AG bekommt Info über den Zeitpunkt |
| Beschlüsse BR | Mehrheitsbeschluss, bei Patt → Antrag abgelehnt § 33 I BetrVG, nur beschlussfähig, wenn mind 1/2 BR anwesend, verhinderte Mitglieder → Ersatz |
| Sonderformen | GesamtBR §§ 47 ff BetrVG, KonzernBR §§ 54 ff BetrVG, JAV §§ 60 ff BetrVG, Betriebsausschuss (führt die lfd. Geschäfte des BR) § 27 BetrVG |
| Kosten | AG tragen gesamte Kosten ABER Kosten müssen gerechtfertigt sein |
| Rechtsstellung | BR arbeitet ehrenamtlich, wird freigestellt (= Lohnfortzahlung), ab 200 AN → BR tw hauptberuflich (= komplette Freistellung), Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) |
Aufgaben des Betriebsrats
Einberufung Betriebsversammlung
- mindestens alle 3 Monate
- Arbeitgeber wird eingeladen
- Arbeitgeber hat Rederecht
- Arbeitgeber muss einmal im Jahr Bericht erstatten über: Personal-/Sozialwesen, wirtschaftliche Lage und Entwicklung, betrieblicher Umweltschutz
- Monatsgespräche (Arbeitgeber und Betriebsrat): mindestens einmal im Monat
- weitere Aufgaben §§ 75-80 BetrVG
- Arbeitnehmer dürfen Betriebsrat bei Personalgesprächen hinzuziehen §§ 81 ff BetrVG
- §§ 84 ff BetrVG: Beschwerderecht Arbeitnehmer ggü. Arbeitgeber → über Betriebsrat
Wahlverfahren
Achtung alte Prüfungsaufgaben
Beim Wahlverfahren hat es in den letzten Jahren viele Änderungen gegeben. Halten Sie sich bitte an die aktuellen Gesetzestexte.
Stand 2024:
Wahlberechtigte Arbeitnehmer § 7 BetrVG: alle Arbeitnehmer > 16 Jahre (Arbeitnehmerüberlassung > 3 Monate)
Wichtig: leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer!
Wählbar ist wer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb ist und < 18 Jahre
Leiharbeiter sind nach $14 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) nicht wählbar.
Wahlvorstand: §§ 16 ff BetrVG
Wahl alle vier Jahre (zwischen 01.03. - 31.05.): § 13 BetrVG
Verhältniswahl § 14 BetrVG
(Ausnahme § 15 BetrVG: Mehrheitswahl)
Betriebsvereinbarungen
+ Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
+ Regelungen, die die betriebliche Ordnung betreffen
+ gilt für alle Arbeitnehmer eines Betriebs
+ schriftlich
+ Kündigung möglich (3-Monat-Frist; beidseitig kündbar)
+ Veröffentlichung im Betrieb (Aushang, Intranet)
VORSICHT: Tarifautonomie! → Betriebsvereinbarung darf nichts regeln was üblicherweise im Tarifvertrag geregelt wird.
Ausnahme: Öffungsklausel
Ausnahme § 118 BetrVG: keine Betriebsvereinbarungen bei z.B.: Religionsgemeinschaften, karitativen oder erzieherischen Einrichtungen,…