2.2 Wahl des Betriebsrats


WICHTIG: Betriebsrat ist KEIN Gewerkschaftsorgan!
Es gibt **keinen Arbeitskampf** zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat § 74 II BetrVG
Betriebsrat
Größe BR§ 9: mind 1 § 26 BetrVG mehrere
→ Wahl Vorsitz
Sitzungen BRnicht öffentlich, während der Arbeitszeit, AG bekommt Info über den Zeitpunkt
Beschlüsse BRMehrheitsbeschluss, bei Patt
→ Antrag abgelehnt § 33 I BetrVG, nur beschlussfähig, wenn mind 1/2 BR anwesend,
verhinderte Mitglieder → Ersatz
SonderformenGesamtBR §§ 47 ff BetrVG,
KonzernBR §§ 54 ff BetrVG,
JAV §§ 60 ff BetrVG,
Betriebsausschuss (führt die lfd. Geschäfte des BR) § 27 BetrVG
KostenAG tragen gesamte Kosten ABER Kosten müssen gerechtfertigt sein
RechtsstellungBR arbeitet ehrenamtlich, wird freigestellt (= Lohnfortzahlung),
ab 200 AN → BR tw hauptberuflich (= komplette Freistellung),
Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG)

Aufgaben des Betriebsrats

Einberufung Betriebsversammlung

  • mindestens alle 3 Monate
  • Arbeitgeber wird eingeladen
  • Arbeitgeber hat Rederecht
  • Arbeitgeber muss einmal im Jahr Bericht erstatten über: Personal-/Sozialwesen, wirtschaftliche Lage und Entwicklung, betrieblicher Umweltschutz
  • Monatsgespräche (Arbeitgeber und Betriebsrat): mindestens einmal im Monat
  • weitere Aufgaben §§ 75-80 BetrVG
  • Arbeitnehmer dürfen Betriebsrat bei Personalgesprächen hinzuziehen §§ 81 ff BetrVG
  • §§ 84 ff BetrVG: Beschwerderecht Arbeitnehmer ggü. Arbeitgeber → über Betriebsrat

Wahlverfahren


Achtung alte Prüfungsaufgaben

Beim Wahlverfahren hat es in den letzten Jahren viele Änderungen gegeben. Halten Sie sich bitte an die aktuellen Gesetzestexte.



Stand 2024:
Wahlberechtigte Arbeitnehmer § 7 BetrVG: alle Arbeitnehmer > 16 Jahre (Arbeitnehmerüberlassung > 3 Monate)
Wichtig: leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer!
Wählbar ist wer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb ist und < 18 Jahre Leiharbeiter sind nach $14 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) nicht wählbar.
Wahlvorstand: §§ 16 ff BetrVG
Wahl alle vier Jahre (zwischen 01.03. - 31.05.): § 13 BetrVG
Verhältniswahl § 14 BetrVG
(Ausnahme § 15 BetrVG: Mehrheitswahl)

Betriebsvereinbarungen


+ Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
+ Regelungen, die die betriebliche Ordnung betreffen
+ gilt für alle Arbeitnehmer eines Betriebs
+ schriftlich
+ Kündigung möglich (3-Monat-Frist; beidseitig kündbar)
+ Veröffentlichung im Betrieb (Aushang, Intranet)

VORSICHT: Tarifautonomie! → Betriebsvereinbarung darf nichts regeln was üblicherweise im Tarifvertrag geregelt wird.
Ausnahme: Öffungsklausel

Ausnahme § 118 BetrVG: keine Betriebsvereinbarungen bei z.B.: Religionsgemeinschaften, karitativen oder erzieherischen Einrichtungen,…