1. Produktverantwortung (ProdSG) und Produkthaftung (ProdHaftG)

Das Produkthaftungsgesetz ist am 1.1.1990 in Kraft getreten.

Das Produkthaftungsgesetz wurde eingeführt, weil:

  • Produkte immer komplexer und gefährlicher wurden,

  • Geschädigte nach altem Recht kaum Chancen auf Schadensersatz hatten,

  • und der Gesetzgeber den Verbraucherschutz stärken wollte.

Die Situation vor dem Produkthaftungsgesetz

Vor 1990 galt im Wesentlichen:

  • Haftung nach § 823 BGB (unerlaubte Handlung)

  • Verschuldenshaftung

Problem:
Der Geschädigte musste beweisen:

  • Wer den Schaden verursacht hat

  • dass der Hersteller schuldhaft gehandelt hat (z. B. fahrlässig)

In der Praxis fast unmöglich bei:

  • Serienproduktion

  • komplexen Maschinen

  • internationalen Lieferketten

Folge: > „Der Kunde wusste zwar, dass das Produkt gefährlich war – aber nicht, wer im Unternehmen den Fehler gemacht hat.“

Europäischer Auslöser

Das ProdHaftG ist kein rein deutsches Gesetz, sondern:

  • Umsetzung einer EU-Richtlinie von 1985

  • Ziel: einheitliche Produkthaftung in Europa

Damit:

  • gleiche Wettbewerbsbedingungen

  • gleicher Verbraucherschutz in allen EU-Staaten

Zentrales Ziel des Gesetzes

Risikoverlagerung:

Früher:

Risiko beim Verbraucher

Heute:

Risiko beim Hersteller

Begründung:

  • Hersteller verdienen Geld mit dem Produkt

  • Hersteller beherrschen Konstruktion, Produktion und Qualität

  • Hersteller können Risiken versichern und kalkulieren

„Wer das Produkt in den Verkehr bringt, soll auch für seine Gefahren einstehen.“

Merke:

„Das Produkthaftungsgesetz gibt es seit 1990.
Es wurde eingeführt, um Verbraucher besser zu schützen und die Beweislast vom Geschädigten auf den Hersteller zu verlagern.“


Ausgangsfall:

Häufig kauft der Kunde eine Sache (Maschine, Werkzeug usw.) nicht direkt beim Hersteller des Produkts, sondern bei einem Groß- oder Einzelhändler. Sollte das gekaufte Produkt einen Fehler haben und beim Käufer einen Schaden verursachen, stellt sich die Frage, gegen wen der Kunde rechtliche Ansprüche geltend machen kann:

Ein Kunde kauft in einem Baumarkt eine Dunstabzugshaube.
Ein Elektriker baut sie fachgerecht ein und schließt sie ordnungsgemäß an.
Ein defektes Bauteil in der Haube verursacht einen Kurzschluss, dadurch entsteht ein Küchenbrand.
Es entstehen Sachschäden an Küche und Wohnung.

Wer haftet – und auf welcher Rechtsgrundlage?

Schritt 1: Welche Rechtsgebiete kommen überhaupt infrage?

RechtsgebietWorum geht es?
BGB (Kaufrecht / Deliktsrecht)Vertrag & Verschulden
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)Schaden durch fehlerhaftes Produkt
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)Prävention & Marktüberwachung

„BGB regelt Verträge, ProdHaftG regelt Schäden, ProdSG regelt Sicherheit.“


Haftung nach dem BGB

1. Vertragliche Haftung - Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB – Sachmangel)

Grundlage: Vertrag zwischen A und B

§§ 437 ff BGB (Kaufverträge)
§§ 633 ff BGB (Werkverträge, …)

Vertragsbeziehung im Ausgangsfall:
Kunde ↔ Baumarkt

  • Die Dunstabzugshaube ist mangelhaft (defektes Bauteil)

  • Der Kunde hat Gewährleistungsrechte:

    • Nacherfüllung

    • Rücktritt

    • Minderung

    • ggf. Schadensersatz

Aber wichtig:

  • Das Kaufrecht deckt nicht automatisch den Brandschaden an der Küche

  • Dafür braucht es Verschulden (§ 280 BGB)

„Über das Kaufrecht bekomme ich das fehlerhafte Produkt ersetzt – aber nicht automatisch den Folgeschaden.“

2. Gesetzliche Haftung - Deliktsrecht (§ 823 BGB)

§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung

  • Schaden an Eigentum (Küche, Wohnung)

  • Anspruch gegen:

    • Hersteller

    • ggf. Händler

Problem:
Der Geschädigte muss beweisen:

  • Rechtsgutsverletzung

  • Verschulden (Fahrlässigkeit!)

  • Kausalität

Für Serienprodukte fast unmöglich.

Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) § 1 ProdHaftG:

Zum Ausgangsfall:

✔ Produkt: Dunstabzugshaube
✔ Fehler: defektes Bauteil
✔ Schaden: Sachschaden durch Brand
✔ Kein Vertrag nötig

Produkthaftungsfall


b) Wer haftet nach dem ProdHaftG?

➡️ Der Hersteller

Hersteller ist:

  • der Produzent der Haube

  • ggf. auch:

    • Importeur

    • Quasi-Hersteller (Markenname)

Nicht haftbar nach ProdHaftG:

  • Elektriker (bei ordnungsgemäßem Einbau)

  • Kunde

  • Baumarkt (nur Händler, außer Sonderfälle)

„Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller.“

Besonderheit Produkthaftung: verschuldensunabhängige Haftung

Der Kunde muss NICHT beweisen:

  • dass jemand einen Fehler gemacht hat

Er muss nur beweisen:

  1. Produkt war fehlerhaft

  2. Schaden ist entstanden

  3. Zusammenhang zwischen Produkt und Schaden

„Der Hersteller haftet auch ohne eigenes Verschulden.“

Verschuldensunabhänge Haftung

„Beim Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller auch dann,
wenn ihm persönlich kein Fehler nachgewiesen werden kann.“

kürzer: „Kein Verschulden nötig – der Schaden reicht.“


Vergleich: Verschuldenshaftung vs. verschuldensunabhängige Haftung

Verschuldenshaftung (z. B. § 823 BGB)

Der Geschädigte muss beweisen:

  1. Schaden

  2. Handlung

  3. Kausalität

  4. Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz)

In der Praxis:

  • Wer hat den Fehler gemacht?

  • War jemand unachtsam?

  • Wurden Vorschriften verletzt?

Schwierig bei industrieller Massenproduktion


Verschuldensunabhängige Haftung (ProdHaftG)

Der Geschädigte muss NICHT beweisen:
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Organisationsverschulden

Er muss nur beweisen:

  1. Produkt ist fehlerhaft

  2. Schaden ist entstanden

  3. Produkt hat den Schaden verursacht

Warum?
Weil der Hersteller:

  • das Produkt beherrscht

  • die Risiken kennt

  • Gewinne erzielt

  • Risiken versichern kann


Ausgangsfall

  • Defektes Bauteil → Kurzschluss → Küchenbrand

Bewertung nach ProdHaftG

✔ Produktfehler liegt vor
✔ Sachschaden liegt vor
✔ Kausalzusammenhang liegt vor

Hat der Hersteller alles richtig gemacht?

  • Qualitätskontrollen?

  • Normen eingehalten?

  • Lieferant sorgfältig ausgewählt?

Spielt keine Rolle!

Der Hersteller haftet trotzdem.


„Selbst wenn der Hersteller sagen kann:
‚Wir haben alles richtig gemacht‘ –
haftet er trotzdem für den Schaden.“


Einschränkung

  • Sachschäden nur an privat genutzten Sachen

  • Selbstbeteiligung: 500 €

  • Kein Ersatz für:

    • reinen Vermögensschaden

    • Schaden am Produkt selbst

Rolle des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

Was regelt das ProdSG?

Nicht: Schadensersatz
Sondern: Sicherheit vor dem Schaden

Pflichten für Hersteller:

  • Nur sichere Produkte in Verkehr bringen

  • Risikobewertung

  • Kennzeichnung

  • Gebrauchsanleitungen

  • Rückrufe bei Gefahr

Zuständig:

  • Marktaufsichtsbehörden

  • Gewerbeaufsicht

  • Produktrueckrufe


Anwendung auf den Ausgangsfall

  • Der Brand zeigt: Produkt war nicht sicher

  • Behörde könnte:

    • Verkauf stoppen

    • Rückruf anordnen

    • Bußgeld verhängen

Aber:
Der Kunde bekommt kein Geld aus dem ProdSG.

„Das Produktsicherheitsgesetz schützt die Allgemeinheit – nicht den einzelnen Geschädigten.“

Zusammenfassung

GesetzZweckWer haftet / handelt?Ergebnis im Fall
BGBVertrag & VerschuldenVerkäufer / HerstellerAustausch, evtl. Schadensersatz
ProdHaftGSchaden durch ProduktHerstellerErsatz für Brandschaden
ProdSGPräventionHersteller / BehördenRückruf, Verkaufsverbot


Verkehrssicherungspflichten

  • Konstruktionsfehler vermeiden
  • Herstellungsfehler vermeiden
  • Gebrauchsanweisungen
  • Zurückrufen von fehlerhaften Produkten
    Haftung bei (nachgewiesener) Fahrlässigkeit

ProdHaftG = Gefährdungshaftung! der bloße Verkauf von Produkten ist ein Risiko Unternehmen haftet wenn ein Fehler des Produktes zu einem Schaden führt.
Mögliche Schäden:

  • Tod; Verletzung einer Person
  • Beschädigung einer Sache (andere Sache als Produkt! + Sache muss hauptsächlich privat genutzt worden sein)

Liegt ein Fehler vor:

  • ja: Haftung
  • streitig: Geschädigter (!) muss den Produktfehler nachweisen

Haftungsausschluss des Herstellers:

  • Hersteller hat Produkt nicht vermarktet
  • Produkt ist fehlerfrei geliefert worden (Fehler durch z.B. falsche Lagerung)
  • Produkt wurde nicht für den Vertrieb hergestellt
  • Produkt wurde nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit hergestellt
  • Produkt wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen hergestellt
  • Fehler war nicht vermeidbar

Einschränkungen


WICHTIG!
Weitgefasster Herstellerbegriff: § 4 ProdHaftG z.B. auch Vorprodukte, Eigenmarken,…


BEACHTE:
§ 6 ProdHaftG: Haftungsminderung bei Mitschuld des Geschädigten

Übungsaufgaben

Übungsband - Übung 118

Der Hobbyhandwerker Holubeck kauft sich beim Baumarkt Haus & Hof GmbH eine Küchendunstabzugshaube des Herstellers Wagner. Einige Tage nach dem fachgerechten Anschluss der Dunstabzugshaube kommt es während der Zubereitung des Mittagessens zu einem Küchenbrand. Es stellt sich heraus, dass ein Zulieferteil konstruktionsbedingt fehlerhaft ist und dies der Hersteller auch gewusst hatte. Der Hersteller Wagner hatte aber die betroffenen Geräte nicht zurückgerufen.
Gegen wen hat Holubeck welche Ansprüche?


Merke:

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regeln beide die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, aber sie unterscheiden sich in Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

1. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Anwendung:

  • Das ProdHaftG gilt, wenn jemand durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden erleidet.
  • Es ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, d. h., der Hersteller haftet auch ohne Verschulden.

Voraussetzungen:

  • Das Produkt war fehlerhaft (nicht die erwartete Sicherheit geboten).
  • Der Fehler hat den Schaden verursacht.
  • Der Geschädigte ist ein Verbraucher oder Dritter (nicht der direkte Vertragspartner).

Schadensersatzumfang:

  • Personenschäden (vollumfänglich).
  • Sachschäden (nur an privaten Gegenständen, ab € 500).
  • Kein Ersatz für reine Vermögensschäden.

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendung:

  • Das BGB greift bei vertraglichen Ansprüchen (§§ 433 ff. BGB) oder deliktischen Ansprüchen (§§ 823 ff. BGB).
  • Es erfordert im Gegensatz zum ProdHaftG oft ein Verschulden (außer bei § 823 Abs. 1 BGB mit Gefährdungshaftung).

Wichtige Ansprüche:

  • Vertragliche Haftung (§ 434 BGB):
    • Der Verkäufer haftet für Sachmängel, wenn das Produkt nicht vertragsgemäß ist.
    • Nur der direkte Vertragspartner (Käufer) kann Ansprüche geltend machen.
  • Deliktsrecht (§ 823 BGB):
    • Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung (z. B. durch Produktfehler).
    • Auch Dritte (nicht nur Vertragspartner) können Ansprüche stellen.

Schadensersatzumfang:

  • Personenschäden, Sachschäden und unter Umständen auch Vermögensschäden.

Zusammenfassung: Wann gilt was?

KriteriumProdHaftGBGB
AnwendungsbereichFehlerhafte ProdukteVertragsverletzung / unerlaubte Handlung
Verschulden erforderlich?Nein (Gefährdungshaftung)Meist ja (außer § 823 Abs. 1)
Wer kann klagen?Jeder Geschädigte (auch Dritte)Vertragspartner oder Geschädigte (Delikt)
SchadensartenPersonen- & Sachschäden (ab € 500)Personen-, Sach- & ggf. Vermögensschäden

Praxistipp:

  • Ein Geschädigter kann oft sowohl aus ProdHaftG als auch aus BGB Ansprüche geltend machen (Anspruchskonkurrenz).
  • Das ProdHaftG ist für Verbraucher vorteilhaft, weil kein Verschulden nachgewiesen werden muss.
  • Das BGB bietet weitergehende Ansprüche, z. B. bei Vertragsverhältnissen oder Vermögensschäden.

Prüfungsaufgabe Frühjahr 2023 - Aufgabe 8

Aufgabe 8

Die Platinen AG hat mangelhafte Platinen zur Steuerung der Ventilatoren an die Ventilatorenbau Hagen GmbH geliefert. Die Ventilatoren werden von der Ventilatorenbau Hagen GmbH unter ihrem Namen vertrieben. Die Platinen sind in einem aufwändigen Prozess aus den Ventilatoren auszubauen und durch neue Platinen zu ersetzen.

a)(6 Punkte) Erläutern Sie, ob die Ventilatorenbau Hagen GmbH als Hersteller der defekten Ventilatoren gilt, wenn diese unter ihrem Namen verkauft werden.

b) (4 Punkte) Beschreiben Sie, ob die Platinen AG die Haftung für die defekten Platinen nach dem Produkthaftungsgesetz übernehmen müsste.

Musterlösung

a) Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch die Person, die sich durch die Anbringung seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt. Daher würde die Ventilatorenbau Hagen GmbH als Hersteller gelten.

b) Nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Hersteller eines Produktes verpflichtet, dem Geschädigten einen Schaden zu ersetzen, der durch das fehlerhafte Produkt an anderen Sachen entstanden ist. Hier sind jedoch nur die eigenen Platinen mangelhaft, so dass eine Haftung aus dem BGB, nicht jedoch aus dem Produkthaftungsgesetz entsteht.

Ausführliche Antwort in Teilschritten

a) Ist das zweite Unternehmen “Hersteller” im Sinne des ProdHaftG?
Ja, das zweite Unternehmen gilt als Hersteller nach § 4 ProdHaftG.

Begründung:

  • Das ProdHaftG definiert als “Hersteller” nicht nur den eigentlichen Produzenten, sondern auch denjenigen, der ein Produkt unter eigenem Namen oder Marke in Verkehr bringt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG).
  • Das zweite Unternehmen hat das fertige Produkt unter seinem Namen an Endkunden verkauft, auch wenn es die Platinen nur eingebaut hat.
  • Es tritt damit nach außen als Hersteller auf und übernimmt die Haftung für das gesamte Produkt, unabhängig davon, wer die Einzelteile geliefert hat.

Ergebnis
Das zweite Unternehmen haftet gegenüber den Endkunden für Schäden, die durch das gesamte Produkt entstehen – auch wenn der Fehler in den eingebauten Platinen liegt.

b) Muss das erste Unternehmen nach dem ProdHaftG für die defekten Platinen haften?

Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen:

  • Herstellerhaftung des ersten Unternehmens:
    Das erste Unternehmen ist als Produzent der Platinen Hersteller im Sinne des ProdHaftG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG).

  • Es haftet für Schäden, die durch Fehler der Platinen verursacht werden, sofern diese Fehler bereits bei der Lieferung vorlagen.

  • ABER: Das ProdHaftG gilt nur für Personen- oder Sachschäden, nicht für reine Mangelfolgeschäden am Produkt selbst (§ 1 ProdHaftG).

  • Im Fall geht es um den Austausch der Platinen – also um einen Mangel des Produkts selbst (das fertige Gerät muss repariert werden).

  • Solche “Folgeschäden am Produkt selbst” (sog. Weiterfresserschäden) sind nicht vom ProdHaftG erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08).

Ergebnis

  • Nein, das erste Unternehmen haftet nicht nach dem ProdHaftG, weil es hier nur um den Mangel der Platinen selbst geht.

  • Ja, das erste Unternehmen haftet aber nach dem BGB (vertragliche Gewährleistung oder Deliktsrecht), weil es mangelhafte Platinen geliefert hat.

Zusammenfassung der Anspruchsgrundlagen:

FrageAntwort
a) Herstellerstatus des zweiten UnternehmensJa, weil es das Produkt unter eigenem Namen vertrieben hat (§ 4 ProdHaftG).
b) Haftung des ersten Unternehmens nach ProdHaftGNein, da nur Mangelfolgeschaden am Produkt selbst (kein ProdHaftG-Schaden).

Zusatzfrage

Was wäre, wenn die Platinen einen Brand ausgelöst hätten?

Lösung Zusatzfrage

Dann greift das ProdHaftG


Hinweise:

  1. ProdHaftG vs. BGB:

    • Das ProdHaftG ist für Personen- oder Fremdsachschäden relevant (z. B., wenn die Platine einen Brand auslöst und ein Haus beschädigt).
    • Für reine Produktmängel (wie den Austausch der Platinen) greift das BGB:
      • Vertragliche Ansprüche des zweiten Unternehmens gegen das erste (§§ 434, 437 BGB: Mängelgewährleistung).
      • Deliktsrecht (§ 823 BGB), falls das erste Unternehmen den Fehler fahrlässig verursacht hat.
  2. Anspruchskonkurrenz:
    Der Endkunde könnte zwar theoretisch das zweite Unternehmen nach ProdHaftG in Anspruch nehmen (weil es als Hersteller gilt). Dieses könnte sich dann beim ersten Unternehmen über das BGB schadlos halten.