2.1 Rechte und Pflichten des Betriebsrats
Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft
→ betriebliche Mitbestimmung: Arbeitnehmer erhalten eine Vertretung (= Betriebsrat), dieser ist an bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Die Beteiligungsrechte sind abgestuft: von bloßer Information bis volle Mitbestimmung
Hauptfall § 87 BetrVG = echtes Mitspracherecht (volle Mitbestimmung) im betrieblichen Alltag bei sozialen Angelegenheiten.
→ Falls Uneinigkeit mit Arbeitgeber: dann gilt Spruch der Einigungsstelle § 87 II BetrVG
→ Maßnahmen werden ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt: Maßnahmen sind unwirksam
→ § 87 BetrVG : Abschließende Aufzählung! z.B. Kurzarbeit/Überstunden, Arbeitszeit, technische Überwachung der Arbeitnehmer.
§ 99 BetrVG (> 20 Arbeitnehmer): Betriebsrat ist zu unterrichten, …
- vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung → Betriebsrat muss zustimmen!
Aber: Betriebsrat darf nur ablehen, wenn § 99 II BetrVG - Verstöße gegen aktuelles Recht,…
- Stellenbesetzung ohne interne Ausschreibung § 93 BetrVG
- Benachteiligung von Teilzeitarbeitskräften
| Intensität der Beteiligung | Beispiele | |
|---|---|---|
| 1. Infomationsrechte | BR muss informiert werden → BR darf Interesse der Belegschaft einbringen → AG muss BR Infos rechtzeitig vorlegen | Personalplanungsfragen |
| 2. Anhörung | BR muss angehört werden → Anregungen/Einwände dürfen vorgebracht werden | Kündigung, betriebl. Umweltschutz |
| 3. Vorschlag | BR darf dem AG von sich aus Vorschläge machen (AG muss Vorschläge annehmen aber nicht durchführen) §§ 92 II BetrVG, 96 I BetrVG, 98 III BetrVG | |
| 4. Beratung | BR kann Erörterung vom AG verlangen: §§ 90 II BetrVG, 92 I Satz 2 BetrVG, 96 I BetrVG, 97 I BetrVG | Arbeitsabläufe, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung |
| 5. Widerspruch | BR kann Widerspruch erheben → Überprüfung durch Gericht § 99 ff. BetrVG | Einstellung, Versetzung |
| 6. Mitentscheidung | BR hat Initiativrecht + Vetorecht → kann Einführung bestimmter Regelungen verlangen oder verhindern. BR ist gleichberechtigt! §§ 87 BetrVG, 94 II BetrVG, 95 BetrVG. Bei Konflikten → Anruf Einigungsstelle (die Entscheidung der Einigungsstelle ist bindend!) | Arbeitszeitgestaltung, Gruppenarbeit |
**Wirtschaftsausschuss** § 106 BetrVG (> 100 Arbeitnehmer)
-> Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
**Betriebsänderungen** § 111 BetrVG (> 300 Arbeitnehmer)
ABER Interessenausgleich (= Einigung) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann vom Betriebsrat nicht erzwungen werden.