2.1 Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft → betriebliche Mitbestimmung: Arbeitnehmer erhalten eine Vertretung (= Betriebsrat), dieser ist an bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.

Die Beteiligungsrechte sind abgestuft: von bloßer Information bis volle Mitbestimmung
Hauptfall § 87 BetrVG = echtes Mitspracherecht (volle Mitbestimmung) im betrieblichen Alltag bei sozialen Angelegenheiten.
→ Falls Uneinigkeit mit Arbeitgeber: dann gilt Spruch der Einigungsstelle § 87 II BetrVG
→ Maßnahmen werden ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt: Maßnahmen sind unwirksam
→ § 87 BetrVG : Abschließende Aufzählung! z.B. Kurzarbeit/Überstunden, Arbeitszeit, technische Überwachung der Arbeitnehmer.
§ 99 BetrVG (> 20 Arbeitnehmer): Betriebsrat ist zu unterrichten, …

  • vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung → Betriebsrat muss zustimmen!

    Aber: Betriebsrat darf nur ablehen, wenn § 99 II BetrVG
  • Verstöße gegen aktuelles Recht,…
  • Stellenbesetzung ohne interne Ausschreibung § 93 BetrVG
  • Benachteiligung von Teilzeitarbeitskräften
Intensität der BeteiligungBeispiele
1. InfomationsrechteBR muss informiert werden
→ BR darf Interesse der Belegschaft einbringen
→ AG muss BR Infos rechtzeitig vorlegen
Personalplanungsfragen
2. AnhörungBR muss angehört werden
→ Anregungen/Einwände dürfen vorgebracht werden
Kündigung,
betriebl. Umweltschutz
3. VorschlagBR darf dem AG von sich aus Vorschläge machen
(AG muss Vorschläge annehmen aber nicht durchführen)
§§ 92 II BetrVG, 96 I BetrVG, 98 III BetrVG
4. BeratungBR kann Erörterung vom AG verlangen:
§§ 90 II BetrVG, 92 I Satz 2 BetrVG, 96 I BetrVG, 97 I BetrVG
Arbeitsabläufe,
Qualifizierung,
Beschäftigungssicherung
5. WiderspruchBR kann Widerspruch erheben
→ Überprüfung durch Gericht § 99 ff. BetrVG
Einstellung,
Versetzung
6. MitentscheidungBR hat Initiativrecht + Vetorecht
→ kann Einführung bestimmter Regelungen verlangen oder verhindern.
BR ist gleichberechtigt!
§§ 87 BetrVG, 94 II BetrVG, 95 BetrVG.
Bei Konflikten → Anruf Einigungsstelle (die Entscheidung der Einigungsstelle ist bindend!)
Arbeitszeitgestaltung,
Gruppenarbeit


**Wirtschaftsausschuss** § 106 BetrVG (> 100 Arbeitnehmer)
-> Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

**Betriebsänderungen** § 111 BetrVG (> 300 Arbeitnehmer)
ABER Interessenausgleich (= Einigung) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann vom Betriebsrat nicht erzwungen werden.