2.1 Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft betriebliche Mitbestimmung: Arbeitnehmer erhalten eine Vertretung (= Betriebsrat), dieser ist an bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.

Die Beteiligungsrechte sind abgestuft: von bloßer Information bis volle Mitbestimmung
Hauptfall § 87 BetrVG = echtes Mitspracherecht (volle Mitbestimmung) im betrieblichen Alltag bei sozialen Angelegenheiten.
Falls Uneinigkeit mit Arbeitgeber: dann gilt Spruch der Einigungsstelle § 87 II BetrVG
Maßnahmen werden ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt: Maßnahmen sind unwirksam
§ 87 BetrVG : Abschließende Aufzählung! z.B. Kurzarbeit/Überstunden, Arbeitszeit, technische Überwachung der Arbeitnehmer.
§ 99 BetrVG (> 20 Arbeitnehmer): Betriebsrat ist zu unterrichten, …

  • vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung Betriebsrat muss zustimmen!

    Aber: Betriebsrat darf nur ablehen, wenn § 99 II BetrVG
  • Verstöße gegen aktuelles Recht,…
  • Stellenbesetzung ohne interne Ausschreibung § 93 BetrVG
  • Benachteiligung von Teilzeitarbeitskräften
Intensität der BeteiligungBeispiele
1. InfomationsrechteBR muss informiert werden
BR darf Interesse der Belegschaft einbringen
AG muss BR Infos rechtzeitig vorlegen
Personalplanungsfragen
2. AnhörungBR muss angehört werden
Anregungen/Einwände dürfen vorgebracht werden
Kündigung,
betriebl. Umweltschutz
3. VorschlagBR darf dem AG von sich aus Vorschläge machen
(AG muss Vorschläge annehmen aber nicht durchführen)
§§ 92 II BetrVG, 96 I BetrVG, 98 III BetrVG
4. BeratungBR kann Erörterung vom AG verlangen:
§§ 90 II BetrVG, 92 I Satz 2 BetrVG, 96 I BetrVG, 97 I BetrVG
Arbeitsabläufe,
Qualifizierung,
Beschäftigungssicherung
5. WiderspruchBR kann Widerspruch erheben
Überprüfung durch Gericht § 99 ff. BetrVG
Einstellung,
Versetzung
6. MitentscheidungBR hat Initiativrecht + Vetorecht
kann Einführung bestimmter Regelungen verlangen oder verhindern.
BR ist gleichberechtigt!
§§ 87 BetrVG, 94 II BetrVG, 95 BetrVG.
Bei Konflikten Anruf Einigungsstelle (die Entscheidung der Einigungsstelle ist bindend!)
Arbeitszeitgestaltung,
Gruppenarbeit


**Wirtschaftsausschuss** § 106 BetrVG (> 100 Arbeitnehmer)
-> Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

**Betriebsänderungen** § 111 BetrVG (> 300 Arbeitnehmer)
ABER Interessenausgleich (= Einigung) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann vom Betriebsrat nicht erzwungen werden.