Lösung Frühjahr 2021
Aufgabe 1
a) Voraussetzungen z.B.:
- Frau Müller müsste seit mehr als sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sein, § 8 I TzBfG.
- Im Betrieb müssten mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein, § 8 VII TzBfG.
- Erforderlich ist ein Antrag des Arbeitnehmers, der gemäß § 8 II TzBfG spätestens drei Monate vor dem Beginn der Verringerung geltend gemacht werden muss, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll.
b) Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 8 III Satz 1 TzBfG über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, § 8 V TzBfG.
Ergebnis: Frau Müller arbeitet in zwei Tagen ihrem Antrag entsprechend zu der gewünschten verringerten Arbeitszeit.
Aufgabe 2
a) Will die P-GmbH einen Bereitschaftsdienst einführen, muss entweder
- eine arbeitsvertragliche Grundlage, z.B. Zustimmung des Mitarbeiters, oder
- eine Betriebsvereinbarung
bestehen.
b) Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Bereitschaftsdiensten mitzubestimmen, § 87 I Nr. 2 BetrVG.
c) Dem Mitarbeiter steht für die Zeit des Bereitschaftsdienstes wegen der besonderen Art der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Vergütung zu. Der Vergütungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter auch in der Ruhezeit eine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, weil er in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt ist und jederzeit mit der Arbeitsaufnahme rechnen muss. Diese kann im Tarifvertrag geregelt werden.
Aufgabe 3
a) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 BetrVG).
b) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten (§ 108 BetrVG).
c) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG)
Aufgabe 4
b) Die Einigungsstelle besteht aus den Beisitzern, die in gleicher Anzahl vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich die beiden Seiten einigen müssen.
c) Die Beschlussfassung erfolgt nach mündlicher Beratung durch Stimmenmehrheit. Dabei enthält sich der Vorsitzende zunächst. Wird keine Stimmenmehrheit erreicht, erfolgt nach einer weiteren Beratung eine Abstimmung, an welcher der Vorsitzende teilnimmt.
d) § 87 II BetrVG, der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Aufgabe 5
a) Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, durch geeignete Maßnahmen und mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Unfallgefahren zu verhüten. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls soll die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt oder eine Entschädigung in Form von Geldleistungen an den Versicherten oder seine Hinterbliebenen geleistet werden.
b) z.B.: Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Unfälle im Unternehmen, Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze, Schwere der Unfälle usw.
c) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Unfallgeld, da es sich um einen Wegeunfall (§ 8 II SGB VII) handelt und verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 II SGB VII)
Aufgabe 6
a) Arbeitsschutz beinhaltet Sicherheit und Gesundheitsschutz, umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung und ständigen Verbesserung der Arbeit. Arbeitsschutz befasst sich darüber hinaus mit den vielfältigen Wirkungen der technischen und organisatorischen sowie sozialen Arbeitsbedingungen. Gesetze, z.B.: Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz
b)
- gesundheitliche Schäden der Mitarbeiter
- Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Mitarbeiter
- betriebswirtschaftliche Folgen
- Schädigung des Betriebsimages
- Qualitätsverlust
- hoher Krankenstand/hohe Ausfallhäufigkeit der Mitarbeiter
- Probleme bei der Einhaltung von z.B. Lieferterminen
- Anstieg der Fluktuationsrate
c) Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist präventiver Arbeitsschutz, weil damit systematisch ein Arbeitsplatz bzw. eine Tätigkeit hinsichtlich möglicher Gefährdungen analysiert wird und entsprechende Präventions- bzw. Verbesserungsmaßnahmen ergriffen werden.
d) z.B.:
- Unternehmer
- Führungskräfte
- Betriebsarzt
- Betriebsrat
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Beschäftigte
Aufgabe 7
a) Zu berücksichtigende Rechtsnormen sind z.B.:
- Bundesimmissionsschutzgesetz
- Wasserhaushaltsgesetz
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Chemikaliengesetz
- Gefahrstoffverordnung
- Abwasserverordnung
b) z.B.:
| Prinzipien des Umweltschutzes | |
|---|---|
| Verursacherprinzip | Derjenige, der natürliche Ressourcen verbraucht, und derjenige, der die Umwelt belastet, hat für den Verbrauch und/oder die Belastung einen Ausgleich zu schaffen. Er hat die Kosten dafür zu tragen. |
| Kooperationsprinzip | Zusammenarbeit von Behörden, Unternehmen und er Öffentlichkeit zur optimalen Durchsetzung des Umweltschutzes |
| Vorsorgeprinzip | Das Prinzip fordert, umweltpolitische Maßnahmen so zu gestalten, dass Umweltgefahren vermieden und damit die Naturgrundlagen schonend in Anspruch genommen werden. Es gilt, von vornherein Entwicklungen zu verhindern, die zukünftig zu Umweltbelastungen führen können. |
| Gemeinlastprinzip | Dieses Prinzip soll nur eingesetzt werden, wenn das Verursacherprinzip nicht oder nicht vollständig durchgesetzt werden kann. In solchen Fällen kommt die öffentliche Hand für den Ausgleich der Umweltschäden auf. Ein Beispiel ist die Beseitigung von Altlasten, wie etwa die Sanierung von Altdeponien. |
Außerdem sol auch als richtig gewertet werden, wenn der Teilnehmer eines der folgenden Prinzipien erläutert: Bestandsschutzprinzip (Verschlechterungsgebot), Schutzprinzip, Grundsatz der Nachhaltigkeit, Prinzip der kontrollierten Eigenverantwortlichkeit, Prinzip des grenzüberschreitenden Umweltschutzes.
c) Betriebsbeauftragte im Umweltbereich, z.B.:
- Immissionsschutzbeauftragte
- Störfallbeauftragte
- Strahlenschutzbeauftragte
- Abfallbeauftragte
- Gewässerschutzbeauftragte
Aufgabe 8
a) Ja, die Bedenken sind gerechtfertigt. Der An-/Abwesenheitsplan enthält die privaten Telefonnummern der Mitarbeiter und wird unbefugten Dritten öffentlich gemacht. Hierzu bedarf es der Einwilligung aller Mitarbeiter. Im Rahmen der Nachweispflicht sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen.
b) Hier sind die Bedenken ebenfalls gerechtfertigt. Auch die Erstellung und Verteilung von Geburtstagslisten ist durch keine Gesetzesgrundlage im Datenschutz (EU-DSGVO und BDSG) gedeckt. Auch hier bedürfen die Erstellung und Verteilung einer Einwilligung aller Betroffenen.
c) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, z.B.:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Geburtsdatum